+43 5372 6930     info@stwk.at

KufNet     ECK     Beecar     Kaiserlift     Recyclinghof     Stadtbus

Öffnungszeiten Rückruf-Service Baustellen-Info

Alles über Entlastungen & Stromrechnung

Entlastungspakete für Haushalte erklärt

 

Details zu Entlastungspaketen

Neben der Energieeinsparung, unterstützen Entlastungspakete Haushalte dabei, die Auswirkungen der Teuerungen geringer zu halten. Zusätzlich zur Rechnungserklärung informieren wir zu Unterstützungsmaßnahmen wie Stromkostenzuschuss, Energiekostenausgleich oder Netzkostenzuschuss, die sich auf die Rechnungen auswirken. 

1. Stromkostenzuschuss

Die Strompreisdeckelung vom Bund

2. Stromergänzungszuschuss

Bei mehr als drei Personen im gleichen Haushalt 

3. Netzkostenzuschuss

Für Haushalte mit geringem Einkommen

Informieren Sie sich auf der ausführlichen Rechnungserklärung der Stadtwerke Kufstein über alle Punkte Ihrer Rechnung im Detail!

Zur Rechnungserklärung



1. Stromkostenzuschuss (Grundkontingent)

Der Energiepreis wird für private Haushalte pro Energieliefervertrag bis zu einem Jahresverbrauch von 2.900 Kilowattstunden (kWh) von der Bundesregierung gedeckelt. Das entspricht in etwa 80 Prozent des Verbrauchs eines durchschnittlichen Haushalts. Bis zu dieser Menge sind nur 10 Cent pro kWh für den Energiepreis zu bezahlen.

Dieser Zuschuss gilt seit 1.12.2022 bis voraussichtlich 31.12.2024.

Faktencheck: 

  • vom 1.12.2022 bis 31.12.2024

  • fixer Preis 10 Cent pro kWh

  • gilt bis 2.900 kWh Verbrauch

  • ab 2.900 kWh gilt der Preis laut Energieliefervertrag

Häufige Fragen zum Stromkostenzuschuss

Wie komme ich in den Genuss des Stromkostenzuschuss?

Die Stromkostenbremse greift automatisch für private Haushalte mit einem aufrechten Stromvertrag und einem Zähler / einen Zählpunkt. Sie müssen in der Regel dafür nichts tun. Der Stromkostenzuschuss, den Sie durch die Stromkostenbremse erhalten, wird automatisch bei der Jahresabrechnung abgezogen.

Wie ist der Stromkostenzuschuss auf der Rechnung dargestellt?

Auf der beispielhaft dargestellten Strom-Rechnung sehen Sie die Wirkung des Stromkostenzuschusses, welcher auf der Rechnung markiert ist. Unter der Detailinformation auf Seite 2 finden Sie die Verrechnungsbasis, die für die Berechnung herangezogen wird.

Die (aliquotierte) angefallene Verbrauchsmenge von 1.12.2023 bis 31.3.2023 wird mit der Differenz zum Energiepreis (Arbeitspreis + Grundpreis) gutgeschrieben.

Ab wann gilt der Stromkostenzuschuss?

Die Strompreisbremse gilt ab 1.12.2022 und bis 30.6.2024. Daher wird auch erst der Verbrauch ab 1.12.2022 für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Das bedeutet, dass bei der Jahresabrechnung per 31.3.2023 die 2.900 kWh nur anteilig berücksichtigt werden.

Wie in dem Beispiel ersichtlich, greift die Strompreisbremse erst mit Dezember 2022. Die verbrauchte Menge ab Dezember 2022 wird für die Berechnung der Strompreisbremse herangezogen. Für die Abrechnung per 31.3.2023 wird somit die Menge von 1.230 kWh verwendet. Für die Verbrauchsmenge von April bis November 2022 werden die jeweils gültigen Preise je nach Tarif herangezogen.

Im Abrechnungszeitraum 1.4.2023 bis 31.3.2024 gelten dann die gesamten 2.900 kWh für die Berechnung der Strompreisbremse.

Wie ergibt sich der Preis für den Stromkostenzuschuss?

Der Stromkostenzuschuss richtet sich nach dem „Energiepreis“. Dieser kann aus unterschiedlichen Komponenten bestehen. Bei Haushaltskunden in der Regel aus Arbeitspreis und Grundpreis.

Seit 01.01.2024 beträgt der Arbeitspreis bei den Stadtwerken Kufstein 18,5 Cent/kWh netto, der Grundpreis 1,372 Euro/Monat. Das bedeutet, dass der gesamte „Energiepreis“ etwas über dem Arbeitspreis von 18,5 Cent/kWh liegt, weil auch ein Teil des Grundpreises hinein gerechnet wird.

Wie hoch genau dieser „Energiepreis“ ist, hängt vom jeweiligen Stromverbrauch des Haushalts ab. Die Differenz auf die 10 Cent des Stromkostenzuschusses wird auf der Rechnung als Minusbetrag angegeben.

Warum steht beim Stromkostenzuschuss 0 % USt.?

Die Umsatzsteuer (20 %) wird durch den Zuschuss nicht reduziert und fällt auf die Energiekosten in voller Höhe an. Ermittelt wird zuerst der Gesamtverbrauch zum Marktpreis laut Vertrag, und schon von dieser Summe wird die Umsatzsteuer berechnet; erst danach wird die Ersparnis durch die Strompreisbremse abgezogen. Das heißt, die Umsatzsteuer wird immer auf den gesamten Rechnungsbetrag zum vollen Preis ermittelt.

Wie setzt sich die Menge des Stromkostenzuschusses fest?

Haben Sie einen digitalen Stromzähler (Smart Meter) bei sich installiert, dann finden Sie auf der Rechnung unter „Mengenaufstellung“ die tatsächliche Verbrauchsmenge ab 1.12.2022. Diese Menge wird für den Stromkostenzuschuss herangezogen.

Haben Sie noch einen mechanischen Zähler, dann wird die Menge aliquot aus den jeweiligen Ablesungen berechnet. Diese Aliquotierung hängt wiederum von Ihrem hinterlegen Lastprofil ab – grob kann man die angefallene Verbrauchsmenge durch die Anzahl Tage dividieren und auf den Zeitraum ab 1.12.2022 wieder hochrechnen (Achtung: hier kann es zu Abweichungen im Vergleich zur Berechnung nach Lastprofil kommen).

Werden zusätzliche Zählpunkte (zB Warmwasseraufbereitung) auch gefördert?

Nein. Die Strompreisbremse greift laut gesetzlicher Definition nur bei Zählpunkten mit Lastprofil H0, HA oder HF. Zählpunkte mit Lastprofil (ULA, ULB, ULC, ULD, ULE, ULF) werden nicht gefördert. Welche Lastprofile Ihrer Anlage zugeordnet sind, sehen Sie auf der Stromrechnung unter der „Mengenaufstellung“.

Was wenn mein Haushalt keinen eigenen Zählpunkt hat?

Wir haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb muss die Strompreisbremse auf Zählpunkte abstellen, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag besteht. Pro Zählpunkt wird die Stromkostenbremse einmal gewährt.

Gilt der Stromkostenzuschuss auch für Nebenwohnsitze?

Ja.

Ausschlaggebend ist nicht die Wohnform, sondern dass ein eigener Stromliefervertrag für einen Zählpunkt vorliegt. Die zusätzliche Unterstützung für größere Haushalte gilt nur für den Hauptwohnsitz.

Erhalten Bewohner von Heimen, Pflegeeinrichtungen und ähnliche Wohnformen einen Stromkostenzuschuss?

Das Modell sieht vor, dass der Bund einen Teil der Kosten der Stromrechnung übernimmt. Personen die keinen Stromlieferungsvertrag und somit keine Stromrechnung erhalten, können im Modell nicht erreicht werden.

Der Stromkostenzuschuss wird ausschließlich Haushaltskundinnen und Haushaltskunden gewährt. Beispiel: In einem Studierendenheim hat der Lieferant keinen Vertrag mit Haushaltskundinnen und Haushaltskunden, sondern mit dem gewerblichen Betreiber der jeweiligen Einrichtung.

Wieso ist das Grundkontingent des geförderten Energieverbrauchs auf 2.900 kWh festgelegt?

Die Höhe des Grundkontingents orientiert sich am durchschnittlichen Verbrauch pro Zählpunkt in Österreich. 2.900 kWh entsprechen 80 Prozent des Durchschnittsverbrauchs eines österreichischen Haushalts und wurde vom Gesetzgeber für den Stromkostenzuschuss definiert. 

Wird die Preispolitik der Energielieferanten während des Stromkostenzuschusses geprüft?

Das Gesetz zum Stromkostenzuschuss sieht ein Monitoring vor, das auch die Preisänderungen der Energielieferanten im Förderzeitraum umfassen wird.

Erhält man den Stromkostenzuschuss bei einem Business Tarif?

Die Strompreisbremse ist als Unterstützung für private Haushalte gedacht. Dabei werden die Lastprofile H0, HA, HF gefördert. Die Business-Tarife sind ausschließlich für Unternehmen vorgesehen, welche auch ein anderes Lastprofil hinterlegt haben.

Daher steht bei den Business-Tarifen keine Strompreisbremse zur Verfügung.


2. Stromkostenergänzungszuschuss

Zusätzlich zum Grundkontingent bekommen Mehrpersonenhaushalte mit mehr als drei hauptgemeldeten Personen für die vierte und jede weitere Person einen Stromkostenergänzungszuschuss:

  • Im Zeitraum 1.6. bis 31.12.2023 einmalig 61,25 EUR je Person. Stichtag ist der 1.6.2023
  • Im Zeitraum 1.1. bis 30.6.2024 sowie 1.7. bis 31.12.2024 einmalig 52,50 EUR je Person. Stichtage sind der 1.1. und 1.7.2024

Hinweis: Wurde der Antrag auf das Grundkontingent genehmigt, erfolgt die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses automatisch! Sie müssen keinen gesonderten Antrag mehr stellen.

Faktencheck: 

  • Die Gutschrift erfolgt mit der Strom-Jahresabrechnung per 31.3.2024.


3. Netzkostenzuschuss für Haushalte mit geringem Einkommen

Haushalte mit geringem Einkommen, die von der Erneuerbaren-Förderpauschale und dem Erneuerbaren-Förderbeitrag befreit sind, erhalten zusätzlich zum Stromkostenzuschuss einen Netzkostenzuschuss.

Der Netzkostenzuschuss wird in der Höhe von 75 Prozent der vom Netzbetreiber zu verrechnenden Systemnutzungsentgelte gewährt und ist mit maximal 200 Euro pro Jahr begrenzt.

Der Netzkostenzuschuss wird zwischen 1.1.2023 (Inkrafttreten der neuen Systemnutzungsentgelte-Verordnung der E-Control) und 30.6.2024 gewährt.

Faktencheck:

  • Dieser Zuschuss ist beim Bund zu beantragen!

  • Es sind Einkommensgrenzen zu beachten

  • Es werden 75% bezuschusst, maximal 200,- Euro

  • Der Zuschuss gilt von 1.1.2023 bis 30.6.2024

Häufige Fragen zum Netzkostenzuschuss

Was sind Netzkosten, die über den Netzkostenzuschuss gefördert werden?

Die Netzkosten sind ein Teil des Strompreises. Der Strompreis setzt sich aus Energiepreis, Netzkosten, Steuern und Abgaben zusammen. Diese Positionen werden getrennt voneinander auf der Strom-Jahresabrechnung ausgewiesen. Informationen zu den Rechnungspositionen finden Sie detailliert aufgeschlüsselt und erklärt in unserer Rechnungserklärung.

Mit den Netzkosten bezahlen Sie für das Stromnetz, durch den der Strom zu Ihrem Haushalt transportiert wird. Damit dieses Netz stabil und verlässlich funktioniert, muss es laufend instand gehalten, modernisiert und erweitert werden. Hierfür werden diese Kosten erhoben, die von der österreichischen e-Control Behörde reguliert werden. 

Wer bekommt den Netzkostenzuschuss?

Nur Haushalte die über ein geringem Einkommen verfügen. Sind Sie vom ORF-Beitrags Service befreit, fallen Sie in diese Gruppe.

Wichtig: Es ist – zusätzlich zur ORF Beitrags Service -Befreiung – aktiv eine EAG-Kosten-Befreiung unter https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/voraussetzungen zu beantragen, damit Sie nach § 72 von den Erneuerbaren Förderbeiträgen und Pauschale befreit sind und den Netzkostenzuschuss auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben bekommen.

Wie und wo kann ich den Netzkostenzuschuss beantragen?

Sie müssen das Formular zur EAG-Kostenbefreiung unter https://orf.beitrag.at/befreiungsrechner/voraussetzungen beim Bund einreichen. Dann wird der Netzkostenzuschuss auf der nächsten Strom-Jahresabrechnung gutgeschrieben.

Wer bereits EAG-kostenbefreit ist, bekommt den Betrag automatisch gutgeschrieben.




Beratung oder Unterstützung bei einer finanziellen Notfallsituation
finden Sie in dieser Liste mit Kontaktadressen!


Wir sind für Sie da

Fischergries 2, 6330 Kufstein

Montag bis Freitag: 7:30 - 17 Uhr
Mittwoch: 7:30 - 19 Uhr

+43 5372 6930
info@stwk.at